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Artikel 16 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2022 GBO § 12, § 13, § 133

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Abschirmdienstes" ein Komma und die Wörter „der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

2.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat."

3.
In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort „Bundesnachrichtendienstes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirmdienstes" werden die Wörter „oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 16 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 SanktDG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Artikel 6 StepVGEG Änderung der Grundbuchordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 134 wird ...