Die
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Abschirmdienstes" ein Komma und die Wörter „der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
- 2.
- Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat."
- 3.
- In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort „Bundesnachrichtendienstes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirmdienstes" werden die Wörter „oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63