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Artikel 23 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)
Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 19 wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 21 wird angefügt:
- „21.
- für Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz oder den jeweils auf den genannten Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften."
- 2.
- Nach § 36 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l eingefügt:„(2l) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 21 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen Behörden und an die Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung erfolgen."
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Zitierungen von Artikel 23 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 SanktDG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanktDG II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (33) Das ...
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