Artikel 24 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2022 ZVG § 49

In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Einzahlung" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 24 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 SanktDG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Artikel 1 SchrottImmoBK Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 94 wird ...


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