Das
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
„Übermittlung von Informationen § 11a".
- 2.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Übermittlung von Informationen
(1) Die Genehmigungsbehörden dürfen die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des
§ 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, zur Zollabfertigung, zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach
§ 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem
Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des
Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.
(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem
Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des
Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist."
- 3.
- In § 14 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Für die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, durch die Überwachungsbehörden gilt
§ 11a entsprechend."
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 64 PostG Postgeheimnis ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, 9. § 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 ...