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Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung (3. InhKontrollVÄndV k.a.Abk.)
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet
- -
- auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), § 2c Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 2c Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute sowie
- -
- auf Grund des § 22, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1, § 237 Absatz 1 sowie § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 237 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) neu gefasst und § 293 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2022 InhKontrollV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 11a (neu), § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, Anlage, Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu), Anlage 4 (neu), Anlage 5 (neu), Anlage 6 (neu), Anlage 7 (neu)
Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „§ 104" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,".
- b)
- Der Satzteil nach Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 8" durch die Angabe „Satz 10" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft" durch die Wörter „Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5" und die Wörter „§ 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „amtlich" gestrichen.
- 4.
- § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen." - 5.
- In § 4 Absatz 1 und 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz" ersetzt.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „mittelbaren" durch die Wörter „indirekt gehaltenen" ersetzt.
- 7.
- In der Überschrift des Abschnittes 2 werden die Wörter „der Absicht" gestrichen.
- 8.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Anzeigen
- 1.
- des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
- der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 3.
- des unabsichtlichen Erwerbs oder der unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich beizufügen:
- 1.
- das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 2 sowie
- 2.
- ein Schaubild der Beteiligungsstruktur vor und nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen" durch das Wort „Anzeigen", werden die Wörter „§ 2c Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 2c Absatz 1 Satz 9" und die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Absichtsanzeigen" durch das Wort „Anzeigen" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „Satz 7" wird durch die Angabe „Satz 9" ersetzt.
- 9.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Absicht" ein Komma und die Wörter „des angezeigten Erwerbs" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „des Satzes 2" durch die Wörter „des Satzes 3" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert." - cc)
- In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe „50 Prozent" die Wörter „erreicht oder" eingefügt, die Wörter „geplanten Erwerb oder die geplante" durch die Wörter „beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte" ersetzt und die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Anzeigen eines unabsichtlichen Erwerbs oder einer unabsichtlichen Erhöhung nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Absichtsanzeige" durch das Wort „Anzeige" und die Angabe „§ 104 Absatz 1a" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nicht mehr fünf" durch die Wörter „weniger als fünf, sofern es sich bei dem Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger als 20" ersetzt.
- 10.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen" durch das Wort „Anzeigen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 Buchstabe a und b und in Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „amtlich" die Wörter „oder öffentlich" eingefügt.
- c)
- In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „bei natürlichen Personen haben die Angaben den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Anschrift des ersten Wohnsitzes und die E-Mail-Adresse zu umfassen," ersetzt.
- d)
- In Nummer 6 werden die Wörter „beabsichtigten Erwerb" durch die Wörter „Erwerb oder der Erhöhung" ersetzt und wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- e)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder weitere Geschäftsleiter zu bestellen," ersetzt.
- f)
- Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
- „8.
- Angaben zu der Zeit, die Personen nach Nummer 7 jährlich und monatlich ihrer Funktion in dem Zielunternehmen widmen werden, und
- 9.
- Aufstellungen über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen anderer Unternehmen, die Personen nach Nummer 7 wahrnehmen."
- 11.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Zusätzliche Unterlagen und Erklärungen bestimmter Anzeigepflichtiger(1) Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person und hat er seinen Sitz in einem Drittstaat, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:- 1.
- eine von öffentlichen Stellen des Drittstaats ausgegebene Unbedenklichkeitsbescheinigung oder, sofern der Drittstaat keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellt, eine gleichwertige Bescheinigung, die von der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats in Bezug auf den Anzeigepflichtigen ausgestellt wurde,
- 2.
- wenn verfügbar, eine Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats, dass keine Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen vorliegen, und
- 3.
- eine Zusammenfassung der für den Anzeigepflichtigen geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats.
(2) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:- 1.
- Angaben mit der genauen Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist,
- 2.
- Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen,
- 3.
- der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen, und
- 4.
- Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Ministerium oder die Regierungsabteilung nach Nummer 1 auf das Tagesgeschäft des Fonds und das Zielunternehmen ausübt.
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:- 1.
- eine detaillierte Beschreibung der Wertentwicklung bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, die der Anzeigepflichtige früher erworben hat,
- 2.
- Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen einschließlich Einzelheiten zur Überwachung der Investitionen,
- 3.
- Faktoren, die ihm als Grundlage für die Anlageentscheidung in Bezug auf das Zielunternehmen dienen, und Faktoren, die zur Änderung seiner Erfolgsstrategie führen würden,
- 4.
- seine Entscheidungsstrukturen einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die die Anlageentscheidungen treffen, und
- 5.
- eine detaillierte Beschreibung seiner Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche einschließlich des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens."
- 12.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 einzureichen. Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3, gegen einen Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, oder, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein von ihm kontrolliertes Unternehmen
- 1.
- ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist,
- 2.
- im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist,
- 3.
- ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist,
- 4.
- eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat und
- 5.
- eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben worden ist oder eine dieser Personen oder eines dieser Unternehmen in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder von der Vertretung und Führung von dessen Geschäften ausgeschlossen worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird."
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:„(2) Ebenso hat er im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 anzugeben, ob er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren hat.(3) Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Angaben zur Zuverlässigkeit für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in einem einzigen Formular unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen gemacht werden, sofern diese Angaben gleichermaßen auf alle aufgeführten Unternehmen zutreffen. Alle in den Formularen angegebenen Sachverhalte, Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizufügen. Sind dem Anzeigepflichtigen Angaben nach Absatz 1 und 2 sowie Satz 1 aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen, welche Erklärungen als Ersatz dafür abzugeben sind. Sind Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen, sind die Angaben zu diesen Verfahren mit einer eidesstattlichen Erklärung zu versehen.(4) Der Anzeigepflichtige hat für jede Person nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern" nach Anlage 4 einzureichen. Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechend Anwendung. In dem Formular sind außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8 und 9 sowie zu Interessen und Geschäftsbeziehungen nach § 12 Absatz 6 zu machen.(5) Ist das Zielunternehmen ein CRR-Kreditinstitut, das eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllt, sind abweichend von Absatz 4 ein von dem Anzeigepflichtigen ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen" nach Anlage 5 sowie ein von der Person nach § 8 Nummer 7 vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen" nach Anlage 6 beizufügen."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt und die Wörter „entfernt oder getilgt wurde" durch die Wörter „zu entfernen oder zu tilgen ist oder die nach § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Strafverfahren, die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben." - cc)
- In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Bei" die Wörter „den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie" eingefügt, werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" ersetzt, wird das Wort „Verurteilung" durch das Wort „Geldbuße" ersetzt und werden nach dem Wort „sind" die Wörter „oder die nach § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind" eingefügt.
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei den Angaben nach Absatz 2 kann der Verlust einer Position unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7 und dessen Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen Formular nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 oder die Zuverlässigkeit eines Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist." - e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7" durch die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können," ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7" durch die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können," ersetzt.
- 13.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen" durch das Wort „Anzeigen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Name und Sitz" durch die Wörter „der Name und der Sitz" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „Art und Dauer" durch die Wörter „die Art und die Dauer" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe c wird vor dem Wort „Vertretungsmacht" das Wort „die" eingefügt.
- 14.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen" durch das Wort „Anzeigen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- bbb)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- Angaben über die Geschäftsbeziehungen zu den zur Finanzbranche gehörenden Konzernunternehmen und zu den Konzernunternehmen, die nicht zur Finanzbranche gehören, und".
- ccc)
- Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Konzernzugehörigkeit beurteilt sich nach § 18 des Aktiengesetzes."
- 15.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Auswirkungen der Gruppenstruktur auf die Aufsicht
Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person, so ist der Anzeige eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizufügen. Dabei sind auch Angaben dazu zu machen, welche Unternehmen der Gruppe nach dem Erwerb oder der Erhöhung unter den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen würden oder fallen und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichtigung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter Basis erfolgen würde oder erfolgt. Ebenso ist der Anzeige eine Analyse beizufügen, ob sich der Erwerb oder die Erhöhung auf die Fähigkeiten des Zielunternehmens auswirken würde oder auswirkt, der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen." - 16.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Absichtsanzeigen" durch das Wort „Anzeigen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu". - bb)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Zielunternehmens."
- cc)
- Der Satzteil nach Nummer 6 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:„(6) Die finanziellen und sonstigen Interessen oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Geschäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen des Zielunternehmens, seines Mutterunternehmens, seiner Tochterunternehmen und zu Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind ebenfalls darzustellen. Hierbei ist auch die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzugeben.(7) Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen."
- 17.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Ist der Anzeigepflichtige ein neu gegründetes Unternehmen, so hat er statt der in Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre einschließlich der zugrunde gelegten Planungsannahmen einzureichen."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:„(6) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, das nicht der Aufsicht der Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass die Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, so kann die Bundesanstalt verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen lässt. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 5."
- d)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 18.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen." - 19.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Das Wort „geplanten" und das Wort „geplante" werden gestrichen.
- bbb)
- Nach dem Wort „Beteiligung" werden die Wörter „allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Mehrheit der Stimmrechte oder in sonstiger Weise" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Beteiligungserwerbs" durch die Wörter „Erwerbs oder der Erhöhung" ersetzt.
- cc)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu zählen insbesondere:" - bbb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Beweggründe für den Erwerb oder die Erhöhung,"
- ccc)
- In Nummer 2 wird das Wort „mittelfristige" durch die Wörter „die mittelfristigen" ersetzt:
- ddd)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- eee)
- Die bisherigen Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 3, 4 und 5.
- fff)
- In Nummer 5 wird das Wort „Synergieeffekte" durch das Wort „Wechselwirkungen" ersetzt.
- dd)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern sowie Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird." - ee)
- Satz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „geplanten" gestrichen.
- bbb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die prognostizierten aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Solvabilitätskennziffern oder -quoten,"
- ff)
- Satz 7 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird vor dem Wort „Auswirkungen" das Wort „die" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird vor den Wörtern „Änderungen der Rechnungslegungsmethode" das Wort „die" eingefügt, werden nach dem Wort „Revision" ein Komma und das Wort „Geldwäscheprävention" eingefügt und werden die Wörter „leitenden Mitarbeitern mit Schlüsselfunktion" durch die Wörter „für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 3 wird das Wort „wesentliche" durch die Wörter „die wesentlichen" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 4 wird vor dem Wort „Auswirkungen" das Wort „die" eingefügt und werden die Wörter „Delegation und" gestrichen.
- gg)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Ist das Zielunternehmen ein Lebensversicherungsunternehmen oder ein Pensionsfonds, so sind die Angaben nach den Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Geschäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen kürzeren Zeitraum zulassen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wenn durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von mindestens 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder der Erhöhung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
- 1.
- aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und
- 2.
- aussagekräftige Angaben nach Absatz 3, die zusätzlich detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „geplanten" und das Wort „geplante" jeweils gestrichen und wird das Wort „Dokumente" durch das Wort „Unterlagen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erwerb" jeweils die Wörter „oder der Erhöhung" eingefügt.
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird."
- 20.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach- 1.
- § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder
- 2.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- bb)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben." - cc)
- In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 und 3" durch die Angabe „1, 3 und 5" und werden die Wörter „§ 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9" durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 9 ersetzt:„(2) Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.(3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach § 14 nicht beigefügt werden.(4) Ist der Anzeigepflichtige eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1) geändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.(5) Ist der Anzeigepflichtige eine Versicherungs-Holdinggesellschaft nach § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.(6) Ist der Anzeigepflichtige eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.(7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen oder zugelassener Pensionsfonds, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich die Transaktion auswirkt, ausreichend.(8) Wird der Anzeigepflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2261 (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 15) geändert worden ist, oder nach Maßgabe der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74) geändert worden ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden.(9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 10 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „diese Informationen für die Prüfung des Erwerbers in diesem Einzelfall nicht erforderlich sind" durch die Wörter „sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen" ersetzt.
- bb)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Die in Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet. Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns, so muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nur einreichen, soweit diese Angaben zu Personen und Unternehmen sowie der Gruppenstruktur enthalten, die nicht aus früheren Anzeigen nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bekannt sind oder soweit frühere Angaben nicht mehr zutreffen."
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11 und wird wie folgt gefasst:„(11) Den Anzeigen können statt der Arbeitszeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 eine Liste von Referenzpersonen mit Angabe der E-Mail-Adresse sowie Empfehlungsschreiben beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist."
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 12 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Absichtsanzeigen" wird durch das Wort „Anzeigen" ersetzt und nach der Angabe „Absatz 4" wird die Angabe „und 5" eingefügt.
- bb)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Den Anzeigen müssen auch die Unterlagen und Erklärungen nach §§ 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt. Ist das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt, brauchen Anzeigepflichtige, die konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen oder soweit es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns handelt."
- f)
- Folgender Absatz 13 wird angefügt:„(13) Für die Absätze 2 bis 9, Absatz 10 Satz 3 und 4 und Absatz 12 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend."
- 21.
- In der Überschrift des Abschnittes 3 werden das Semikolon und das Wort „Übergangsvorschrift" gestrichen.
- 22.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „der Absicht" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Anzeigen
- 1.
- der beabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
- der beabsichtigten Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 3.
- der unabsichtlichen Aufgabe oder der unabsichtlichen Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- c)
- In Absatz 2 werden dem Satz 1 die Wörter „oder übertragen hat" angefügt.
- d)
- In Absatz 3 wird das Wort „Absichtsanzeigen" durch das Wort „Anzeigen" und die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 10" ersetzt.
- 23.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung(1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen.(2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.(3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.(4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.(5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.(6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich." - 24.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Kreditinstitut" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitut" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort „Wertpapierinstitut" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird das Wort „Wertpapierhandelsunternehmens" durch das Wort „Wertpapierinstituts" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort „Wertpapierinstitut" ersetzt.
- 25.
- Die Anlage wird durch die Anlagen 1 bis 7 ersetzt. Diese erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 Folgeänderung
In § 14 Absatz 5 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 9 bis 11" durch die Angabe „§§ 8a bis 11a" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2022.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Mark Branson
Anhang
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung
(siehe BGBl. 2022 I S. 2655 ff.)
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen
(siehe BGBl. 2022 I S. 2671 ff.)
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit
(siehe BGBl. 2022 I S. 2676 ff.)
Anlage 4 (zu § 9 Absatz 4 Satz 1) Formular - Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern
(siehe BGBl. 2022 I S. 2683 ff.)
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 5) IPVFA Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
(siehe BGBl. 2022 I S. 2690 ff.)
Anlage 6 (zu § 9 Absatz 5) IPVFP Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
(siehe BGBl. 2022 I S. 2695 ff.)
Anlage 7 (zu § 17 Absatz 1) Formular - Aufgabe-Verringerung IAV
(siehe BGBl. 2022 I S. 2711 ff.)
(siehe BGBl. 2022 I S. 2655 ff.)
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Formular - Komplexe Beteiligungsstrukturen
(siehe BGBl. 2022 I S. 2671 ff.)
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit
(siehe BGBl. 2022 I S. 2676 ff.)
Anlage 4 (zu § 9 Absatz 4 Satz 1) Formular - Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern
(siehe BGBl. 2022 I S. 2683 ff.)
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 5) IPVFA Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
(siehe BGBl. 2022 I S. 2690 ff.)
Anlage 6 (zu § 9 Absatz 5) IPVFP Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
(siehe BGBl. 2022 I S. 2695 ff.)
Anlage 7 (zu § 17 Absatz 1) Formular - Aufgabe-Verringerung IAV
(siehe BGBl. 2022 I S. 2711 ff.)
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