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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze (StatRegGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:". - b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".
- c)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäftigten" die Wörter „nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung" durch die Wörter „§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „gültigen" durch das Wort „geltenden" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sozialversicherungspflichtigen" gestrichen und werden nach dem Wort „Beschäftigten" die Wörter „nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
- 4.
- § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,".
- b)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäftigten" die Wörter „nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt.
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