Artikel 27 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 27 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes


Artikel 27 ändert mWv. 1. Januar 2023 StUG § 32, § 41

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129) wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis d" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d" ersetzt.

2.
In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.



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