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Artikel 29 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 29 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BVV § 2, § 3, § 5, § 8

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des jeweiligen halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 134 Absatz 1 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 134 Satz 1 bis 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „sich aus der Summe des" und „ergebenden Beitragssatzes" gestrichen und die Wörter „zuzüglich des" durch die Wörter „sowie des halben" ersetzt.

1.
§ 3 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 5 Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
eine Kopie des Antrags nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen, deren Bescheid nach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, gutachterliche Äußerungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Dokumentation, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung nach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgehändigt hat,".

bb)
Nummer 17 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 18 wird die Angabe „§ 106" durch die Angabe „den §§ 106 bis 106c" ersetzt.

dd)
In Nummer 19 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigten" die Wörter „, soweit möglich," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 29 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PUEG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie ...