Artikel 30 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 30 Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EBV § 1, § 2

Die Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Absatz 2 und § 40b des Einkommensteuergesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschalsteuerbrutto alle weiteren pauschal besteuerten Bezüge;".

2.
Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach Absatz 1 angefügt werden."

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Zitierungen von Artikel 30 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung
V. v. 01.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 297
Artikel 1 EBVuBVVÄndV Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
... 1 der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 9 wird wie ...


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