Änderung Artikel 3 KiTa-Qualitätsgesetz vom 02.08.2023

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2023 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 212
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 tritt in Kraft, sobald alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 2 tritt in Kraft, sobald alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 7. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 212) traten die Änderungen des Artikel 2 am 2. August 2023 in Kraft.





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