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Änderung Artikel 1 Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 01.01.2023

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 19.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 19
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

'§ 107 (weggefallen)'.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

'§ 108 Übergangsregelung'.

2. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

'(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.'

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter 'Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:' werden durch die Wörter 'Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:' ersetzt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Der bisherige Absatz 1a wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter 'Ehegatten und Lebenspartnern' gestrichen.

(Text alte Fassung)

3. In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt:

(Text neue Fassung)

3. In § 93 Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt:

'; dies gilt nicht für

1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und

2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages'.

4. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter 'Ehegatten und Lebenspartner' gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4' gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.'

d) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter 'Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19' gestrichen.

e) Absatz 6 wird aufgehoben.

5. § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist.'

6. In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'Einkommens- und Vermögensverhältnisse' durch das Wort 'Einkommensverhältnisse' ersetzt.

7. Der bisherige § 107 wird § 108.



 

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