Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 20 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Genossenschaft in Sonderfällen
... der Genossenschaft gilt nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 entsprechend. (2) § 20 Abs. 4 Satz 1 ... § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 entsprechend. (2) § 20 Abs. 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das verbleibende Vermögen an ...
§ 23 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
... Verbleibt bei Kreditinstituten des privaten Rechts, die nicht unter die §§ 20 , 21 fallen, nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, ...
 
Anzeige