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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (ChAufenthG k.a.Abk.)

Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 Nummer 12 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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