Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie (2. BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2023 GBPolVDVDV § 1a, § 13, § 18, § 28, § 30, § 35, § 41

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a, § 13 Absatz 3a, § 18 Absatz 1a, § 28 Absatz 1a Satz 1 und § 30 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
In § 35 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.



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