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Artikel 4 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie (2. BMIVDAnpV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1a und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 1a und 1b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 5.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
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