Artikel 4 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie (2. BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 4 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 MntDAIVVDV § 1a, § 4, § 7, § 8, § 9, § 19

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1a und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 1a und 1b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a werden die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. BMIVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMIVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 2 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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