Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie (2. BMFVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GtDITZBundVDV § 1a, § 9, § 10

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2479), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 3547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 1a wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. BMFVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMFVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 13 SoldEntsRÄndG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
... im Informationstechnikzentrum Bund vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2866 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird ...


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