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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin (SchädlBekAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Rechtsvorschriften und Normen,
- 6.
- Kommunikation und Information,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Bedienen und Warten von Betriebsmitteln,
- 9.
- Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,
- 10.
- Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
- 11.
- Sichern des Arbeitsbereiches,
- 12.
- Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,
- 13.
- Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,
- 14.
- Kundenberatung,
- 15.
- Qualitätssichernde Maßnahmen.
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