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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin (SchädlBekAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2004 BGBl. I S. 1638
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-328 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Rechtsvorschriften und Normen,

6.
Kommunikation und Information,

7.
Planen von Arbeitsabläufen,

8.
Bedienen und Warten von Betriebsmitteln,

9.
Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,

10.
Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

11.
Sichern des Arbeitsbereiches,

12.
Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,

13.
Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,

14.
Kundenberatung,

15.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

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