Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin (SchädlBekAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Anzeige
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchädlBekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchädlBekAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1569/a22291.htm