Tools:
Update via:
§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin (SchädlBekAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Im praktischen Teil der Zwischenprüfung soll der Prüfling in höchstens 30 Minuten ein Konzept für die Durchführung eines Arbeitsauftrages aus dem Bereich Gesundheits- und Vorratsschutz entwickeln und dieses in einem höchstens zehnminütigen Fachgespräch erläutern. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen, Arbeitsschritte selbständig planen und festlegen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen kann.
(4) Im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen, die sich auf physikalische und biotechnische Verfahren in den Bereichen Gesundheits- und Vorratsschutz sowie Holz- und Bautenschutz beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz einbeziehen und berufsspezifische Rechtsvorschriften und Normen beachten kann.
Anzeige
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchädlBekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchädlBekAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchädlBekAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1569/a22294.htm