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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin (SchädlBekAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit ein Kundengespräch von höchstens 15 Minuten führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Gesundheits- und Vorratsschutz bezogen auf zehn unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,
- 2.
- Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Holz- und Bautenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,
- 3.
- Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Pflanzenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die drei praktischen Aufgaben wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die praktische Aufgabe,in der das Kundengespräch geführt wird 40 Prozent,
- 2.
- die beiden übrigen praktischen Aufgaben jeweils 30 Prozent.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz, Pflanzenschutz sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz und Pflanzenschutz soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten lösen kann und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherung des Arbeitsplatzes, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen sowie berufsspezifische Rechtsvorschriften und Normen beachten kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz:
- a)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern,
- b)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorratsschädlingen,
- c)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheits- und Hygieneschädlingen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz:
- a)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten,
- b)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Pilzen,
- c)
- Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Tauben,
- d)
- Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Feuchtigkeit;
- 3.
- im Prüfungsbereich Pflanzenschutz:
- a)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten,
- b)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen,
- c)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Pflanzenschutz 90 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz 25 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Pflanzenschutz 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchädlBekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchädlBekAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchädlBekAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
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