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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie (2. AAVDAnpV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 7a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 3.
- In § 10a, § 14 Absatz 3a und 4a sowie § 15 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
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