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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie (2. AAVDAnpV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- b)
- In den Absätzen 6a und 7a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Absatz 2, § 10a, § 15 Absatz 2a, § 16 Absatz 3a, § 19 Absatz 2a sowie § 20 Absatz 1a und 9a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
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