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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (6. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2023 CoronaImpfV § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 15, § 16, mWv. 1. Januar 2023 § 14
Die Coronavirus-Impfverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu den §§ 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 4 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)". - c)
- Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)".
- 2.
- Die §§ 1 bis 4 werden aufgehoben.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9" und nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 4" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- dd)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- ee)
- Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In den Nummern 1 und 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" und nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- e)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- f)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- g)
- In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- h)
- In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- i)
- In Absatz 8 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- In § 7 Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 3" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 5.
- In § 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Nummer 7" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 7.
- In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 8.
- § 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- 9.
- § 14 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. CoronaImpfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. CoronaImpfVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 6. CoronaImpfVÄndV Inkrafttreten
... nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe d und e sowie Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 9 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 ... Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 9 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 bis 8 und 10 tritt am 8. April 2023 in ...
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