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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung (1. BaustellVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „ist" durch die Wörter „hat der nach § 4 Verantwortliche" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „so ist" durch die Wörter „so hat der nach § 4 Verantwortliche" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sind ein" durch die Wörter „hat der nach § 4 Verantwortliche einen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,".
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II auf der Baustelle".
- b)
- In dem Satzteil nach Nummer 6 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „die Unterrichtung nach § 2 Absatz 4," eingefügt.
- 4.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend." - 5.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 4" gestrichen.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und Übergangsvorschrift" angefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juli 1998" durch die Angabe „1. April 2023" ersetzt.
- 7.
- Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
- a)
- biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
- b)
- gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
- aa)
- Nummer 1 Buchstabe a,
- bb)
- Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
- cc)
- Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)
- b)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15695/a293713.htm