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§ 2 - Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (AntibAMVV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 07.01.2023; FNA: 2121-54-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 07.01.2023; FNA: 2121-54-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Ausnahmen von den Anforderungen nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes
1Die Mitteilungspflichten nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als
- 1.
- 25 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung,
- 2.
- 25 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten,
- 3.
- 250 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg,
- 4.
- 250 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg,
- 5.
- 85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung,
- 6.
- 10.000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,
- 7.
- 4.000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb,
- 8.
- 1.000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb,
- 9.
- 1.000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,
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