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§ 3 - Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (AntibAMVV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 07.01.2023; FNA: 2121-54-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 07.01.2023; FNA: 2121-54-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.
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Zitierungen von § 3 Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AntibAMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntibAMVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15697/a293729.htm