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§ 4 - Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (AntibAMVV k.a.Abk.)

§ 4 Vorschriften zum Plan



(1) Der Plan nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
Angaben zum Betrieb hinsichtlich:

a)
des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,

b)
der Hygiene,

c)
der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,

d)
der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,

e)
der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,

f)
des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte,

g)
der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,

2.
die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten,

3.
Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,

4.
das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes,

5.
Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll,

6.
den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen.

(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

 
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