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§ 4 - Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (AntibAMVV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
Geltung ab 07.01.2023; FNA: 2121-54-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 07.01.2023; FNA: 2121-54-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Vorschriften zum Plan
(1) Der Plan nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- a)
- des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
- b)
- der Hygiene,
- c)
- der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
- d)
- der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
- e)
- der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
- f)
- des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte,
- g)
- der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,
- 2.
- die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten,
- 3.
- Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,
- 4.
- das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes,
- 5.
- Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll,
- 6.
- den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen.
(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
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