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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (AntibAMVVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§ 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1768) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird das Wort „Fertigarzneimittel" durch das Wort „Tierarzneimittel" ersetzt.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AntibAMVVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntibAMVVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Lebensmittel-und-Futtermittel-Verbringungs-Verordnung (LFVV)
Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
§ 2 LFVV Verbot der Verbringung von mit bestimmten Rückständen belasteten, lebensmittelliefernden Tieren
... Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1768), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 3 ) geändert worden ist, nicht zugeführt werden dürfen, oder Umwandlungsprodukte ...
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