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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (8. CoronaEinreiseVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Januar 2023 CoronaEinreiseV § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 6, § 7, § 9, § 10, § 13, § 14
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufzutreten droht aufgrund
- aa)
- einer dort festgestellten oder anzunehmenden und im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland höheren Ausbreitungsgeschwindigkeit (Dynamik der Infektion) oder Inzidenz in Verbindung mit
- bb)
- nicht ausreichend vorhandenen oder verlässlichen Sequenzdaten zum Variantenvorkommen und epidemiologischer Daten, welche Rückschlüsse auf die Krankheitsschwere zulassen, insbesondere Daten zu Hospitalisierungen, Aufnahmen auf Intensivstationen sowie Todeszahlen von Infizierten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, es sei denn, es liegen sonstige Berichte vor, welche hinreichend verlässliche Rückschlüsse darauf zulassen, dass die zirkulierenden Varianten keine besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufweisen, oder
- b)
- ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass
- aa)
- bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder
- bb)
- sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht,".
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Virusvariantengebiet" die Wörter „im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 7 Absatz 4 Satz 1" gestrichen.
- 5.
- § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a kann auch ein PoC-Antigen-Test vorgelegt werden." - 6.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Testpflicht nach Einreise
Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten eine Testung mittels PoC-Antigen-Test und im Falle eines positiven PoC-Antigen-Tests eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durchführen zu lassen. Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden." - 7.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „Die §§ 3 und 4 gelten" durch die Angabe „§ 4 gilt" ersetzt.
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet mittels eines Beförderers, ist diesem vor der Beförderung ein Testnachweis auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen." - bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist ein Testnachweis mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder" gestrichen.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 stichprobenhaft" durch die Wörter „den Testnachweis nach § 5 stichprobenhaft" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Diese sind" durch die Wörter „Dieser ist" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- dd)
- Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Beförderer, die Personen aus einem Virusvariantengebiet außerhalb von Schengen-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass der Testnachweis im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Es dürfen, soweit es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden. Erfolgt die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a in die Bundesrepublik Deutschland, so reicht auch ein PoC-Antigen-Test als Testnachweis aus. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen."
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter „Absatz 1 gilt" ersetzt.
- 10.
- In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort „Virusvariantengebieten" die Wörter „im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b" eingefügt.
- 11.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1, 6 und 7 werden aufgehoben.
- b)
- In Nummer 9 wird das Komma und werden die Wörter „auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder" gestrichen.
- c)
- In Nummer 10 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder" gestrichen.
- d)
- In Nummer 11 werden die Wörter „zweiter Halbsatz" gestrichen.
- 12.
- In § 14 wird die Angabe „31. Januar 2023" durch die Angabe „7. April 2023" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. CoronaEinreiseVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. CoronaEinreiseVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
§ 2 CoronaEinreiseV Begriffsbestimmungen (vom 07.01.2023)
... nur das zweite Vorkommen durch "nachweisen kann" ersetzt. **) Die Änderung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b V. v. 6. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4 ) wurde sinngemäß konsolidiert. Es wurden nur die Erläuterungen zu Nummer 3a neu ...
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