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Änderung § 19 TPG vom 01.03.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2022 geltenden Fassung
§ 19 TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15d G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Weitere Strafvorschriften


(1) Wer

1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nr. 4 oder § 8c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, oder § 8c Abs. 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt oder

3. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Organ oder Gewebe zur Übertragung auf eine andere Person verwendet oder menschliche Samenzellen gewinnt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4a Abs. 1 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheitszustand eines Patienten erhebt, dokumentiert oder übermittelt.

(3) Wer

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 eine Auskunft erteilt oder übermittelt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 oder Satz 4 eine Auskunft erteilt oder übermittelt,

2. entgegen § 13 Abs. 2 eine Angabe verarbeitet oder

3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 3 personenbezogene Daten offenbart oder verarbeitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 2a ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



(heute geltende Fassung)