Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4a TPG vom 01.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4a TPG, alle Änderungen durch Bekanntmachung 2. TPGÄndG am 1. August 2007 und Änderungshistorie des TPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4a TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 4a TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten Embryo oder Fötus ist nur zulässig, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten Embryo oder Fötus ist nur zulässig, wenn

1. der Tod des Embryos oder Fötus nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,

2. die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, durch einen Arzt über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme aufgeklärt worden ist und in die Entnahme der Organe oder Gewebe schriftlich eingewilligt hat und

3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

vorherige Änderung

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung dürfen erst nach Feststellung des Todes erfolgen.

(2) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Aufklärung und der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuzeichnen. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, hat das Recht auf Einsichtnahme. Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden.



2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 3 Die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung dürfen erst nach der Feststellung des Todes erfolgen.

(2) 1 Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Aufklärung und der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuzeichnen. 2 Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. 3 Die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, hat das Recht auf Einsichtnahme. 4 Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 5 Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich widerrufen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, nur für die Zwecke der Dokumentation, der Rückverfolgung und des Datenschutzes als Spenderin.



(heute geltende Fassung)