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Änderung § 6 TPG vom 01.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 TPG, alle Änderungen durch Bekanntmachung TPGNB am 1. August 2007 und Änderungshistorie des TPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 TPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 6 TPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders | |
(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muß in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. 2 Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1570/al0-8532.htm