Änderung § 23 TPG vom 01.08.2007

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§ 23 TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 23 TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574

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§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Bundeswehr


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Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.




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