Änderung § 6 TPG vom 01.08.2007

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§ 6 TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders


(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muß in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. 2 Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.



(heute geltende Fassung) 



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