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Artikel 4 - Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (BauGBuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird die Nummer 1.7 wie folgt gefasst:
- „1.7
- Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs".
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BauGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGBuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 2 ROGÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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