Tools:
Update via:
§ 11 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
§ 11 Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15703/a293782.htm