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§ 25 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
§ 25 Hubschrauberlandedeck
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"18) einzuhalten.
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- 18)
- Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.
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Zitierungen von § 25 3. WindSeeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 3. WindSeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WindSeeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 3. WindSeeV Flugkorridore
... Der Träger des Vorhabens hat für ein Hubschrauberlandedeck nach § 25 in der jeweiligen Fläche Flugkorridore nach den Absätzen 2 und 5 vorzusehen, wenn die ...
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