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§ 36 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
Teil 2 Feststellung der Eignung
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 2 Besondere Vorgaben für die Fläche N-6.6
§ 36 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164’ N; 006° 02.0680’ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15703/b43016.htm