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Änderung § 4 HkNRG vom 09.02.2024

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§ 4 HkNRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung
§ 4 HkNRG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger und zur Subdelegation


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen gasförmige Energieträger als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt im Sinne des § 3 anzusehen sind, wobei Anforderungen an die nachhaltige Herstellung einschließlich der Treibhausgaseinsparung gestellt werden können:

a) im Falle biomassebasierter gasförmiger Energieträger kann ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden,

b) im Falle strombasierter gasförmiger Energieträger können Anforderungen an die nachhaltige Herstellung des eingesetzten Stromes einschließlich der Treibhausgaseinsparung, die im Falle des Einsatzes von Kohlenstoff zur Erzeugung der strombasierten gasförmigen Energieträger auch den eingesetzten Kohlenstoff betreffen können, sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur für solche strombasierten gasförmigen Energieträger Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, die glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, wobei vorzusehen ist, dass für die Herstellung des gasförmigen Energieträgers nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wurde, verbraucht werden darf,

2. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger auch für kohlenstoffarmen Wasserstoff auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,

3. die Anforderungen zu regeln an

a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1,

b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 3,

c) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für strombasierte gasförmige Energieträger ohne Entwertung eines Herkunftsnachweises für den zugrundeliegenden Strom nach § 3 Absatz 5 Satz 2,

4. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger festzulegen,

5. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung vorzusehen,

6. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 7, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln, wobei für Gase aus erneuerbaren Energien, Gase, die auf der Basis von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind, und kohlenstoffarmen Wasserstoff unterschiedliche Behörden benannt werden dürfen,

7. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung, den Verfall, die Löschung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 3 nachweisen müssen,

8. die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger zu regeln,

9. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:

a) Angaben zur Person und Kontaktdaten,

b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

c) den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,

d) Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten gasförmigen Energieträgers,

e) die Bezeichnung und Herstellungsweise des gasförmigen Energieträgers, seine chemische Zusammensetzung und der Energieträger beziehungsweise das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt wird,

f) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat und die erzeugte Gasmenge in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist,

g) bei strombasierten gasförmigen Energieträgern die Angabe, ob und in welcher Art die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,

h) bei Anlagen mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird, und

i) bei Anlagen ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie dessen Ort, über die der in der Anlage erzeugte gasförmige Energieträger beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde,

10. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 9 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

11. den Abgleich mit anderen Registern und Datenbanken zu regeln, in denen die Herkunft gasförmiger Energieträger aus oder auf Basis erneuerbarer Energien sowie für kohlenstoffarmen Wasserstoff erfasst werden, oder zu regeln, dass diese anderen Register und Datenbanken mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,

12. den Abgleich und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem Marktstammdatenregister,

13. den Abgleich und den Austausch von Daten mit dem Umweltbundesamt als Registerführer des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,

14. den Abgleich und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen nach § 5 im Hinblick auf die Erzeugung von gasförmigen Energieträgern aus oder auf Basis von Wärme oder Kälte sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von gasförmigen Energieträgern zu regeln,

15. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 mit dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen nach § 5 oder dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,

16. abweichend von § 3 Absatz 7 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.

(2) 1 Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 3 Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.

(3) 1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. 2 Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.