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Änderung § 7 HkNRG vom 09.02.2024

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§ 8 HkNRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung
§ 7 HkNRG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom


(Text neue Fassung)

§ 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

vorherige Änderung

1. den Abgleich und den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,

2. den Abgleich und den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,

3. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Kälte oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden.



1. den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Gas nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit Gas aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,

2. den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte nach § 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie der Erzeugung von thermischer Energie aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,

3. zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden.