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Artikel 3 - Gesetz zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften (HkNRGEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 118 Absatz 46a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „fördern" die Wörter „sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen" eingefügt und wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2025" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „eine Reduzierung" die Wörter „sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung" eingefügt, werden die Wörter „ihres Strombezug bei einer" durch die Wörter „ihres Strombezugs bei" ersetzt und wird das Wort „Preishöhe" durch das Wort „Preishöhen" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HkNRGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkNRGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Artikel 3 VwVfInfrBG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 43e Absatz 3 wird ...
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