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§ 2 - Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
§ 2 Bundesgerichte
Es wird übertragen
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts
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