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§ 1 - Mauergrundstücksverordnung (MauerV)

V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Geltung ab 22.08.2001; FNA: 105-27-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Mittel des Fonds nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes



(1) Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes zu.

(2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt. Sie sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.
vom Bund zu tragende Nebenkosten der Veräußerung wie zum Beispiel Kosten einer Vermessung, einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980),

2.
Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes,

3.
Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides wegen der Verwendung des Grundstücks für dringende eigene öffentliche Zwecke des Bundes oder wegen der Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes,

4.
Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert der für das Grundstück erhaltenen Gegenleistung, wenn das Grundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und

5.
Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 5 des Mauergrundstücksgesetzes.

Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren.

(3) Von den Einnahmen ist ein Rückbehalt für Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 abzuziehen, bevor dem Fonds Mittel zugewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen setzt den Rückbehalt nach dem absehbaren Bedarf fest.