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§ 4 - Mauergrundstücksverordnung (MauerV)

V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Geltung ab 22.08.2001; FNA: 105-27-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 4 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung



(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Eine Übersicht wird dem Bundeshaushalt als Anlage beigefügt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung (Haushalts- und Vermögensrechnung) für den Fonds auf. Eine Übersicht ist der Jahresrechnung des Bundes beizufügen.