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§ 5 - Mauergrundstücksverordnung (MauerV)

V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Geltung ab 22.08.2001; FNA: 105-27-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5 Schlussabrechnung



Mit der vollständigen Verteilung der Mittel endet der Fonds. Die Auflösung des Fonds wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

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