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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (3. StromBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24; Geltung ab 31.01.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2023 StromBGebV § 1, § 3 (neu), Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Teil 4 Abschnitt 3" durch die Wörter „den Teilen 4 und 5" ersetzt.

2.
Folgender § 3 wird angefügt:

§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen

(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.

(4) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen."

3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1.Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen  
1.1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen
nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
5.119,00
1.2Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral
voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7.267,00
2.Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen  
2.1.Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
8.860,00
2.2Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte
Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
3.773,00
3.Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der
Zuschlag erteilt wurde
 
3.1Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
6.187.604,98
3.2Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
5.544.096,54
3.3Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
8.188.751,56
3.4Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des
Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
17.285.127,99
3.5Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
6.265.769,15
3.6Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
5.589.261,76
3.7Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
9.065.662,10
3.8Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
8.495.164,75
4.Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes 4.124,00
5.Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
16.855,00
6.Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
4.124,00
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-
Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche
48.309,00
8. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach
§ 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
 
8.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder
§ 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
164.060 bis
345.817 +
(L x 3.400x 25x
0,035x 0,002;
insgesamt
höchstens
5.196.126)
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur
in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
3.400 = Stunden Jahreslaufleistung
25 = Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen,
nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
164.060 bis
345.817 +
(I x Z x 0,02;
insgesamt
höchstens
2.196.126)
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein
ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das
BSH diese schätzen
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung
Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht
erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.3 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen
Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66
Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
266.583 bis
591.560 +
(W x T x 0,035x
0,002;
insgesamt
höchstens
5.392.252)
W: durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in
Kilowattstunden
T: Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.4Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6
oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
94.478,00
bis
195.280,00
9. Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See  
9.1Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen
Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
36.593,00
bis
94.459,00
9.2Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
94.478,00
bis
195.280,00
9.3 Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen
oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen
7.201,00
bis
39.197,00
9.4Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen,
nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
36.593,00
bis
94.459,00
10.Ablehnung eines Antrags auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder sonstige
Bescheidung und sonstige Beendigung des Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahrens
10 Prozent bis
100 Prozent der
Gebühren der
beantragten
Leistung
11.Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder
eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
6.488,00
bis
14.752,00
12.Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines
Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und
den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen
Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69
Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
36.593,00
bis
79.166,00
13.Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach
§ 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
11.713,00
bis
16.844,00
14.Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder eines
sonstigen Verwaltungsaktes nach § 79 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes i. V. m. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
11.713,00
bis
16.844,00
15.Leistungen im Vollzugsverfahren  
15.1Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die
konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone" nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
83.499,00
15.2Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die
gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf
See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
7.234,00
15.3Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
433,00
15.4Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur
Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten
Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1.974,00
bis
15.073,00
15.5Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
 
15.5.1Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu
den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach
§ 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
2.163,00
15.5.2Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach
§ 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
8.452,00
15.6Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard
Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von
Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone" oder nach
„Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone"
7.752,00
15.7 Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone"
2.306,00
15.8Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
6.424,00
15.9Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als
Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
995,00
15.10Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes
22.789,00
bis
69.041,00
15.11Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der
Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
11.713,00
bis
21.602,00
15.12Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
11.713,00
bis
21.602,00
15.13Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen
oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
11.713,00
bis
21.602,00
16. Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber
123,00
17. Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren
nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten
141,00
bis
293,00".




 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. StromBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. StromBGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Artikel 1 StromBGebVuEEVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
... der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 24 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 3.8 werden die ...