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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben
§ 2 - Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung (SchAussV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 25; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Geltung ab 02.02.2023 bis 07.04.2023; FNA: 2126-13-40 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 02.02.2023 bis 07.04.2023; FNA: 2126-13-40 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
(1) 1Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. 2Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung V. v. 24. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 50 m.W.v. 1. März 2023
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Frühere Fassungen von § 2 Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchAussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchAussV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Artikel 1 1. SchAussVÄndV
... 2023 I Nr. 25), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 eingefügt: „§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b ... 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 eingefügt: „ § 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des ... Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt." 2. Der bisherige § 2 wird § ...
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