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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben

§ 3 - Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung (SchAussV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 25; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Geltung ab 02.02.2023 bis 07.04.2023; FNA: 2126-13-40 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes



Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt.



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Frühere Fassungen von § 3 Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
vom 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchAussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Artikel 1 1. SchAussVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 eingefügt: „§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz ... 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt. § 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ...