Artikel 1 - Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) (47. EDHOLDPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 28; Geltung ab 18.05.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2023 EDHOLDPV

§ 1 der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) vom 18. Oktober 1993 (BAnz. S. 9838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2021 (BAnz AT 13.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Warteverfahren Dinkelsbühl DVORTAC (DKB) wird in Tabellenspalte 2 die Angabe „129" durch die Angabe „128" ersetzt.

2.
Im Warteverfahren Magdeburg VOR/DME (MAG) 2 Tabellenspalte in wird die Angabe „038" durch die Angabe „048" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 47. EDHOLDPVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 47. EDHOLDPVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)
V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 145
Artikel 1 48. EDHOLDPVÄndV
... (Festlegung von Warteverfahren) vom 18. Oktober 1993 (BAnz. S. 9838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 28 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur Fundstellennachweis ab ...


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